Ihre Wohn- oder Geschäftsräume sind von der Polizei oder den Zoll- oder Steuerbehörden durchsucht worden? Gegenstände wie etwa Mobiltelefone, EDV, Buchführungs- oder andere Betriebsunterlagen, PKWs aber ggf. auch Waffen, Betäubungsmittel oder Bargeld sind beschlagnahmt worden? Bankkonten sind arretiert oder andere Vermögensgegenstände sichergestellt worden? Dann sollten Sie unmittelbar Kontakt aufnehmen.

Eine Durchsuchungssituation ist für viele Personen eine schwere Belastung. Eine Vielzahl von Ermittlungsbeamten durchkämmt privat- oder geschäftlich genutzte Räume. Viele Menschen erleben diese Situation zum ersten Mal im Leben und wissen nicht wie sie sich verhalten sollen.

Grundsätzlich gilt hier: Ruhe bewahren! Lassen Sie sich den gerichtlich erlassenen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Beachten Sie auch, dass in Einzelfällen eine Durchsuchung auch im Falle sog. „Gefahr im Verzug“ zulässig sein kann. Sollte also kein Durchsuchungsbeschluss vorliegen, sollten Sie trotzdem nicht versuchen die Durchsuchungsmaßnahmen zu unterbinden, da dies zu strafrechtlichen Folgevorwürfen führen kann.

Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen können grundsätzlich gegen Personen durchgeführt werden, die selber Beschuldigte im Strafverfahren sind (§ 102 StPO) aber auch gegen Dritte, in deren Gewahrsam man Gegenstände oder andere Beweismittel vermutet, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können (§ 103 StPO).

Gerade die Durchsuchung beim Beschuldigten, durch die viele erst erfahren, dass gegen Sie ein Strafverfahren läuft, ist besonders belastend. Auch hier gilt: Keine Angaben gegenüber den Beamten!

Vielmehr sollten Sie unmittelbar mit uns Kontakt aufnehmen. Sie erreichen uns in diesem Notfall über die o.g. Handynummern der einzelnen Anwälte. Während der Geschäftszeiten hilft Ihnen in diesen Fällen auch unser Sekretariat unmittelbar weiter (0541 2006 770). Findet die Durchsuchung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten statt, nutzen Sie die 
Notfallnummer (s. dazu Strafverteidigernotdienst).

Sie sollten auf keinen Fall versuchen die Durchsuchungsmaßnahmen zu behindern oder bestimmte Gegenstände verschwinden zu lassen.

Sollten die Behörden Gegenstände beschlagnahmen, prüfen wir unmittelbar die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Beschlagnahme und versuchen durch schnelle Kontaktaufnahme mit den Behörden eine zügige Herausgabe zu erreichen. Sofern insoweit Erfolgsaussicht für ein gerichtliches Vorgehen besteht, leiten wir ein Beschwerdeverfahren gegen den bestehenden Beschlagnahmebeschluss ein oder beantragen die gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände mit dem Ziel, dass die Gegenstände wieder an Sie herausgegeben werden müssen.

Ferner empfiehlt es sich einer Beschlagnahme von Gegenständen zu widersprechen. Dies sollten Sie tun und den Durchsuchungsführer darum bitten, diesen Widerspruch zu protokollieren. Häufig wird man Ihnen aber ein Beschlagnahmeprotokoll aushändigen. Dort können Sie durch Widerspruch durch ankreuzen eines Textfeldes erheben.

ABER: Auch im Rahmen der Durchsuchung gilt: weitere Angaben bis auf den Widerspruch gegen die Beschlagnahme von Gegenständen sollten Sie gegenüber den Beamten nicht machen. Lassen Sie sich unter dem Druck der Situation nicht dazu hinreißen, irgendetwas zum Tatvorwurf zu äußern. Auch wenn Sie nicht gefragt werden, kann dies (sog. Spontanäußerung) im gesamten Verfahren gegen Sie verwertet werden. Die Beamten werden in aller Regel hierüber einen Vermerk fertigen, der später zur Ermittlungsakte gereicht wird.