§ 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.auf Grund eines erlangten Rechts.

Gerade im Bereich der Betäubungsmittel- und Wirtschaftskriminalität, ebenso bei allgemeinen Vermögensstraftaten sowie im Steuerstrafrecht, erwartet Beschuldigte neben erheblichen Strafandrohungen die Abschöpfung etwaiger Taterträge durch die Strafverfolgungsbehörden. Gerade wenn diese Erträge nicht (mehr) beim Beschuldigten vorhanden sind, kann die Anordnung der Einziehung für ihn zu mitunter ruinösen wirtschaftlichen Folgen führen.

Der Grundgedanke, dass Straftaten sich nicht lohnen sollen, ist vom Gesetzgeber in den letzten Jahren stets stärker in den Fokus gerückt worden. So sind die materiellen Grundlagen für die Abschöpfung von Erlösen aus Straftaten erweitert und verfeinert, aber nicht unbedingt vereinfacht worden. Insbesondere die Möglichkeiten der sog. selbstständigen Einziehung, also die Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände unklarer Herkunft und ohne dass eine Herkunftstat konkret festgestellt werden kann, sind mit der letzten Gesetzesänderung erheblich erweitert worden.

Neben der Einziehung als solcher stellen zudem vorläufige Abschöpfungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren (insb. Beschlagnahme von beweglichen Vermögensgegenständen oder Grundstücken bzw. Vermögensarrest) zur Sicherstellung von Vermögenswerten, die später dann für die Einziehung zur Verfügung stehen sollen, für die Betroffenen erhebliche Einschnitte in ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit dar. Auch hier sind die Hürden für die Anordnung solcher Maßnahmen in den letzten Jahren erheblich abgebaut worden.

Ferner hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) stark ausgeweitet. In diesem Zuge ist auch die Anzahl der wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Strafverfahren merkbar angestiegen. Immer öfter geraten Personen, die in Beziehung zu Tatverdächtigen der o.g. Deliktsfelder stehen, über diesen Tatbestand selbst in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Häufig stellt der Anfangsverdacht einer Geldwäsche, etwa in Fällen des Auffindens von Barmitteln oder anderen Vermögensgegenständen unbekannter Herkunft, ein Vehikel zu Durchführung der selbstständigen, vom eigentlich Strafverfahren abgelösten Einziehung dar.

Aufgrund der besonderen Spezialisierung der Kanzlei im Bereich der Verteidigung in Betäubungsmittel- und Wirtschaftsstrafverfahren sowie unserer umfassenden Tätigkeit im allgemeinen (Vermögens-)Strafrecht sind die Mitglieder des Büros regelmäßig neben der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf selbst mit spezifischen Problemstellungen der Vermögensabschöpfung befasst. In bestimmten Verfahrenskonstellationen stellt die Verteidigung gegen Abschöpfungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sogar den Schwerpunkt der Verteidigungsbemühungen dar. So treten die Mitglieder der Kanzlei regelmäßig in selbstständigen Einziehungsverfahren sowie bei Abschöpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenverfahren auf.