§ 266 StGB Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Die Betätigung als Akteur im Wirtschaftsleben ist branchen- und tätigkeitsabhängig mit erheblichen strafrechtlichen Risiken behaftet. Innerhalb und außerhalb des Strafgesetzbuches findet sich eine Fülle an Vorschriften, die sich insbesondere- oder jedenfalls in bestimmten Fallgestaltungen an wirtschaftlich agierende Personen richten.

Regelmäßig sind die sonst dem allgemeinen Vermögensstrafrecht zuzuordnenden Tatbestände des Betruges und der Untreue (§§ 263, 266 StGB) betroffen.

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern ergeben sich mannigfaltige Verpflichtungen nach dem Sozialversicherungsrecht, im Bereich der Arbeitsnehmerüberlassung, der Mindestlohnvorschriften sowie im Bereich des Arbeitsschutzes. Entsprechende Verstöße führen regelmäßig zu verschiedenen strafrechtlichen Vorwürfen. Ferner können entsprechende Pflichtverletzungen neben den aufgezeigten Konsequenzen zugleich Verstöße gegen steuerliche Verpflichtungen beinhalten, sodass zudem ein Verfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat auf die Betroffenen zukommen kann (vgl. dazu Steuerstrafrecht).

In einer wirtschaftlichen Krise oder bereits im Stadium der Insolvenz kann unternehmerisches Agieren, das vor diesem Zeitraum normal erschien, oder Verhalten, das letztlich einem gestiegenen wirtschaftlichen Druck geschuldet ist, zu strafrechtlichen Risiken im Bereich der allgemeinen Vermögensstraftaten (Betrug und Untreue), im Bereich des § 266a StGB oder wegen spezieller Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB oder § 15a Abs. 4 InsO) führen. Auch im spezifischen Bereich der Verteidigung bei sog. Insolvenzstraftaten verfügt unser Büro über umfassende Erfahrung.

Um beurteilen zu können, ob derartige Vorwürfe im Einzelfall überhaupt begründet sind und wie in der Folge eine zielführende Verteidigungsstrategie zu entwickeln ist, die sich gegenüber der von entsprechend spezialisierten Abteilungen der Staatsanwaltschaft, den Wirtschaftsdezernaten der Kriminalpolizei oder den Zollbehörden entwickelten Ermittlungshypothese behaupten kann, bedarf es vertiefter Kenntnisse in diesem Kriminalitätsfeld, ausgeprägtem wirtschaftlichem Verständnis beim einzelnen Verteidiger sowie einer stets aktuellen Kenntnis der Rechtsprechung der Obergerichte zu diesen Themen.

Ferner erhöht eine gute Vernetzung mit Insolvenzverwaltern, gesellschaftsrechtlich und arbeitsrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfern die Effektivität der Verteidigung in diesen Verfahren. Unser Büro vereint diese Kompetenzen und gewährleistet damit eine effektive, insbesondere an den wirtschaftlichen Interessen des Mandanten orientierte Verteidigung in diesem Bereich. Einzelne Mitglieder der Kanzlei verteidigen regelmäßig in wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht (§ 74c GVG).

Ebenso wie das strafrechtliche Ergebnis im eigentlichen Sinne muss im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts der Aspekt der Einziehung im Fokus der Verteidigung stehen (vgl. dazu Einziehung/Geldwäsche). Solche Abschöpfungsmaßnahmen nach §§ 73 ff. StGB oder etwa nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht richten sich häufig nicht nur gegen den einzelnen Beschuldigten sondern gegen das Unternehmen selbst, das sich dann wiederum ebenfalls eines strafrechtlich versierten Rechtsanwalts bedienen solltep