§ 370 AO Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verteidigung in Steuerstrafverfahren ist zwar Strafverteidigung in einem besonderen Strafverfahren, für die aber die allgemeinen Grundsätze der Strafverteidigung uneingeschränkt gelten.

Das Steuerstrafrecht stellt an den Verteidiger besondere Anforderungen.

Die Steuerstrafgesetze, insbesondere die Tatbestände des § 370 AO sind als Blankettstrafgesetze normiert, die durch die Steuergesetze ausgefüllt werden. Grundkenntnisse des Steuerrechts sind daher für die Verteidigung in Steuerstrafsachen unerlässlich. Dies gilt umso mehr, als auch die Gegenseite in Gestalt der Steuerfahndung, der Strafsachen- und Bußgeldstellen der Finanzämter und der entsprechenden Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit gebündelter strafrechtlicher und steuerrechtlicher Expertise entgegentreten.

Auf Seiten der Verteidigung ist daher eine Qualifikation, die einerseits über die bloße Verteidigung in Strafsachen und andererseits über die bloße steuerrechtliche Tätigkeit hinausgeht erforderlich.

Die Komplexität des deutschen Steuerrechts hat mittlerweile ein Ausmaß angenommen, bei dem sich auch – und immer mehr – gestandene Unternehmerinnen und Unternehmer steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen.

Die Kanzlei für Strafrecht verfügt über die für eine erfolgreiche Verteidigung erforderliche Expertise in Steuerstrafsachen. In komplexen und schwierigen Fragen des Steuerrechts bearbeiten wir Verfahren in Kooperation mit Steuerberatern und Steueranwälten, deren steuerliche Expertise wir hinzuziehen. Die Synergieeffekte dieser Zusammenarbeit kommen unseren Mandanten zugute.

Auch sind Berufsträger im Bereich der Steuer- und Wirtschaftsberatung in unterschiedlichen Konstellationen strafrechtlichen Risiken ausgesetzt, die etwa aufgrund ihrer Beteiligung bei der Abgabe von Steuererklärungen- oder Anmeldung für ihre Klienten oder deren Vertretung in steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren häufig steuerstrafrechtliche Vorwürfe zum Gegenstand haben. Auch in diesem Bereich übernehmen wir die strafrechtliche Beratung des einzelnen Berufsträgers und verteidigen diese in Verfahren vor den Strafsachenfinanzämtern, Staatsanwaltschaften und Gerichten.