§ 30a BtMG Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

 1.als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
 2.mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Das BtMG wurde 1930 als Nachfolger des Opiumgesetzes eingeführt und regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln wie z.B. Kokain oder Heroin etc. Neben der Handhabung des Umgangs mit Betäubungsmitteln enthält es ein System von Strafvorschriften, das u.a. den Erwerb/Verkauf von Gelegenheitskonsumenten und Straßendealern unter Strafe stellt, aber ebenso international organisierte Drogenkriminalität erfasst. Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG) wird mit Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren geahndet.

Die kriminalpolitische Prämisse „Verbrechen soll sich nicht lohnen“ kann aufgrund der in den letzten Jahren deutlich verschärften Regelungen zur Vermögensabschöpfung nicht nur erhebliche Eingriffe in die Freiheit, sondern auch in das Vermögen der Betroffenen zur Folge haben.

Strafverfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind geprägt von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachung, verdeckte Ermittler, Observation, kleiner und großer Lauschangriff, EncroChat, Sky ECC), Hausdurchsuchungen und führen häufig aufgrund der sehr hohen Strafandrohungen zur Anordnung von Untersuchungshaft.

Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht erfordert daher eine vertiefte Kenntnis der in diesen Verfahren typischen Ermittlungsmethoden und Problemstellungen. Diese sind auch im materiellen Recht hinsichtlich der einzelnen Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes angesichts der einem ständigen Wandel unterliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zwingend erforderlich.

Der Ansatz „Therapie statt Strafe“ bietet der Verteidigung und dem Beschuldigten Lösungsmöglichkeiten, um die Folgen der Verurteilung im Sinne der Heilung der Suchterkrankung abzumildern. Die Behandlung drogenabhängiger Straftäter und ihre Resozialisierung ist das wirksamste Mittel der Drogenkriminalitätsprophylaxe.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich gewährleisten wir eine effektive und erfolgsorientierte Verteidigung.

Der Umgang mit Cannabis ist seit dem 01.04.2024 im neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) neu geregelt und unterfällt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr dem BtMG. Sollten Ihnen in Zukunft entsprechende Vorwürfe wegen des Umgangs mit Cannabis gemacht werden, stehen Ihnen unsere Anwälte mit fundiertem Rat zur Seite.