§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
 
    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
 
    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
 

einen Menschen tötet.

Die Verteidigung in Schwurgerichtsverfahren erfordert eine besondere Qualifizierung der Verteidigung: Für den Beschuldigten geht es um alles oder nichts! Im Falle einer Verurteilung droht bei einer Mordanklage die lebenslange Freiheitsstrafe.

Verfrühte oder verspätete Einlassungen haben schwerwiegende Konsequenzen und können nachträglich kaum korrigiert werden. Auch unter dem Druck der bei Kapitaldelikten regelmäßig angeordneten und vollzogenen Untersuchungshaft muss der Verteidiger in der Lage sein, seinen Mandanten vor unüberlegten Äußerungen zu bewahren, die ungewollt zu seiner Überführung beitragen können.

Auf der Seite der Ermittler sind motivierte und hochspezialisierte Polizeibeamte und Staatsanwälte im Einsatz. Umso wichtiger ist es, dass der Verteidiger über vertiefte Kenntnisse der Kriminaltechnik und Rechtsmedizin verfügt. Die kriminaltechnische Arbeit sowie rechtsmedizinische Sachverständigengutachten sind einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, um auf Missstände der Ermittlungen hinzuweisen, notwendige Beweiserhebungen durchzusetzen und die Hypothese der Ermittler effektiv zu hinterfragen. Mut sowie Gelassenheit gegenüber ihm selbst geltenden Angriffen sind für die Tätigkeit des Verteidigers im Schwurgerichtsverfahren unabdingbar.

Das frühzeitige Tätigwerden des Verteidigers im Ermittlungsverfahren ist geboten, um schon die Anklage der Staatsanwaltschaft zum Schwurgericht zu verhindern. Bei vollzogener Untersuchungshaft empfiehlt sich häufig eine Haftbeschwerde oder ein Haftprüfungsantrag. Damit können seitens der Verteidigung nicht nur die Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft angegriffen werden, sondern auch frühzeitig die Schwachstellen und Versäumnisse der bisherigen Ermittlungen aufgezeigt und Entlastendes vorgebracht werden.

Die hohen Anforderungen eines Schwurgerichtsverfahrens erfordern den vollen Einsatz der Verteidigung!