§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

 1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
 2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
 3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
 4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
 5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines Sexualdelikts zeichnen sich häufig durch einen regelrechten Beweismittelnotstand aus. Wer nun denkt, dass dies das Risiko derartiger Vorwürfe vermindert, verkennt die Realitäten in derartigen Strafverfahren.

Häufig liegt einer Anklage wegen einer Sexualstraftat nur die Aussage der Person, die den Mandanten entsprechend belastet, zugrunde.

Die Bewertung dieser Aussage erfordert neben fundierten Rechtskenntnissen vor allem vertiefte Kenntnis im Bereich der Aussagepsychologie und der Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Nur so kann der Verteidiger einschätzen, ob es dem Gericht gelingen könnte, mit dieser Zeugenaussagen eine etwaige eigene Schilderung des Mandanten zu widerlegen. In derartigen sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen lässt sich eine hundertprozentige Prognose über den Ausgang einer strafrechtlichen Hauptverhandlung seriös niemals abgeben.

Umso wichtiger ist es, einen Verteidiger an seiner Seite zu haben, der hundertprozentig hinter den Interessen des Mandanten steht, sich nicht von vermeintlich klaren Sichtweisen der Ermittlungsbehörden auf die Sache einschüchtern lässt, aber zugleich auch nicht davor zurückschreckt, dem Mandanten die Realität der gegenwärtigen Verfahrenslage sowie die Probleme bestimmter Verteidigungsstrategien aufzuzeigen.

Ausgehend von dieser Prüfung ist zu entscheiden, ob eine auf Freispruch gerichtete Verteidigung Erfolgsaussichten hat. Diese ist dann mit allen Mitteln, die die Strafprozessordnung zur Verfügung stellt, in Angriff zu nehmen. Andererseits kann es angesichts der hohen Strafandrohungen der einzelnen Tatbestände des § 177 StGB sinnvoll sein, die Verteidigungsbemühungen auf das Erreichen einer Bewährungsstrafe zu konzentrieren. Die Frage, welcher Weg der Richtige ist, ist in keinem Bereich des Strafrechts so einzelfallabhängig wie auf diesem Deliktsfeld. Ferner hängt diese Frage nicht zuletzt auch immer von den persönlichen Verhältnissen und der individuellen Risikobereitschaft des Mandanten ab. Daher ist gerade in diesem Bereich eine besonders umfassende Beratung angezeigt. Diese ist für unsere Anwälte grundsätzlich, aber insbesondere in diesem Bereich eine Selbstverständlichkeit.

Einzelne Mitglieder unseres Büros sind schwerpunktmäßig mit Strafverfahren aus diesem Deliktsfeld befasst und verfügen über die vorgenannten besonderen Kenntnisse im Bereich der Aussagebewertung, was sich immer zum Vorteil des einzelnen Mandanten auswirkt.