§ 30a BtMG Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

 1.als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
 2.mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Berufung und Revision sind die zentralen Rechtsmittel im Strafverfahren, um tatrichterliche Urteile anzufechten und der Kontrolle einer höheren gerichtlichen Instanz zu unterziehen.

Der Berufung und der Revision kommen gegenüber anderen Rechtsbehelfen der StPO, die sich in der Regel gegen Einzelentscheidungen der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte während des laufenden Verfahrens richten, insoweit eine herausgehobene Stellung zu, als dass sie dazu dienen, ein Urteil, also eine gerichtliche Entscheidung, die am Ende einer Hauptverhandlung steht und das Strafverfahren zunächst abschließen soll, anzufechten.

Die Berufung ist nur gegen Strafurteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht statthaft und führt zu einer erneuten Durchführung der Hauptverhandlung vor einer (kleinen) Strafkammer des Landgerichts. Dabei wird die Hauptverhandlung nochmal durchgeführt und alle Beweismittel erneut erhoben.

Die Kanzlei wird regelmäßig mit der Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragt, nachdem die Mandanten beim Amtsgericht verurteilt wurden und dabei noch anderweitig- oder im Falle einer Verurteilung durch den Strafrichter sogar gar nicht verteidigt gewesen sind.

Die Revision ist als weiteres Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil der kleinen Strafkammer des Landgerichts oder als sog. Sprungrevision auch gegen amtsgerichtliche Urteile statthaft und führt dazu, dass das Urteil dann durch das zuständige Oberlandesgericht überprüft wird.

Findet die Hauptverhandlung in der ersten Instanz nicht vor dem Amtsgericht sondern direkt vor einer großen Strafkammer des Landgerichts oder gar dem Oberlandesgericht statt, ist hiergegen nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. Eine Berufung gibt es in diesem Fall nicht. Allerdings führt die Revision hier dazu, dass das Urteil durch den Bundesgerichtshof überprüft wird.

Eine mündliche Verhandlung in Revisionsverfahren ist, anders als in anderen Bereichen des Strafrechts, eher die Ausnahme.

Die Revision führt nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme sondern stellt eine reine Rechtskontrolle dar, die das Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft.

Die Verteidigung in Revisionsverfahren bildet ein besonderes Fachgebiet im Bereich der Strafverteidigung ab, da aufgrund der Eigenschaft des Revisionsgerichts als reine Rechtskontrollinstanz besonders vertiefte Kenntnisse des materiellen Strafrechts und insbesondere des Strafprozessrechts unabdingbar sind. Bestimmte Verfahrensrügen scheitern bereits daran, dass insbesondere aus Sicht des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers vermeintlich banale Umstände des Prozesses nicht ausdrücklich in der Revisionsbegründungsschrift mitgeteilt werden. Um diese hohen Anforderungen umfassend im Blick zu haben, muss die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zum Strafverfahrensrecht und insbesondere zu den Anforderungen an bestimmte Revisionsrügen stets beherrscht werden.

Die Kanzlei für Strafrecht blickt auf viele erfolgreich durchgeführte Revisionsverfahren zurück. Einige Mitglieder haben häufiger in den selten stattfindenden mündlichen Revisionsverhandlungen mitgewirkt.

Auch wenn Sie in der ersten Instanz zunächst anderweitig vertreten worden sind, sprechen Sie uns zwecks der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens gerne unverbindlich an.

Beachten Sie dabei, dass die Einlegung des Rechtsmittels nur bis zu einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen kann und auch die Begründung des Rechtsmittels, was insbesondere bei der Revision von immenser Wichtigkeit ist, engen Fristen unterliegt.