§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 89 Nr. 1, §§ 1011 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

 1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
 2.es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) 1Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende unterliegen unterschiedlichsten Besonderheiten. Dies beginnt mit den auf diese Verfahren spezialisierten Spruchkörpern bei den Gerichten (Jugendrichter, Jugendschöffengericht und der Jugendkammer beim Landgericht) und endet mit Besonderheiten im Rechtsmittelverfahren, das angesichts des im Jugendstrafrecht maßgeblichen Erziehungsgedankens im Sinne der Verfahrensbeschleunigung, aber in bestimmten Fällen leider auch zulasten des Mandanten, deutlich beschnitten sein kann.

Der Verteidiger in solchen Verfahren muss bereit sein, den ihm bekannten Werkzeugkoffer der Strafprozessordnung um die Besonderheiten des Jugendrechts zu erweitern und zugleich in der Lage sein, dem jungen und noch in der Reifeentwicklungen befindlichen Mandanten die Realitäten des Strafprozesses aufzuzeigen. Gleichwohl ist er stets bestrebt, für diesen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Ferner bedarf es besonderer Kenntnis der speziellen Sanktionsmechanismen des Jugendgerichtsgesetzes, die sich – anders als das Erwachsenenstrafrecht – weitgehend losgelöst vom zugrundeliegenden strafrechtlichen Vorwurf verhalten.

Die Kanzlei ist regelmäßig mit Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende betraut, die besonders schwere strafrechtliche Vorwürfe (Tötungsdelikte, Raubstraftaten, Betäubungsmittelkriminalität) zum Gegenstand haben. Aus diesem Grund haben die Anwälte des Büros besondere Erfahrung mit den besonderen Problemen und Schwierigkeiten, die der Vollzug von Untersuchungshaft gegen Jugendliche und Heranwachsende darstellt, und wissen, wie im Einzelfall eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.

U-Haft ist im Bereich des Jugendstrafrechts zwar die Ausnahme, kommt bei schweren Straftaten dennoch vergleichsweise häufig vor. Hier kann eine frühzeitige Haftprüfung oder Haftbeschwerde durchaus dazu führen, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird oder die Haftzeit in besonderen Jugendeinrichtungen verbracht werden kann, was von den Mandanten regelmäßig auch subjektiv als erhebliche Verbesserung wahrgenommen wird.